Satzung


Stand 31.07.2025

Satzung des Gewerbevereins Lensahn

 

Inhaltsverzeichnis

 

- Allgemeines -

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

 

- Mitglieder -

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Fördermitgliedschaft

 

- Vorstand -

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vereinsvorstand

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

- Mitgliederversammlung -

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

- Ausschüsse, Kassenführung -

§ 12 Ausschüsse

§ 13 Kassenführung

 

- Auflösung -

§ 14 Auflösung des Vereins

  

 

  

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Lensahn und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Der Verein wurde bei der Gründungsversammlung vom 31. Juli 2025 errichtet. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Lensahn. 
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  
  4. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. 

  

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. 
  2. Zweck des Vereines ist die Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer, wirtschaftlicher Interessen, sowie die Pflege und Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Ziel ist das Gemeinschaftsgefühl innerhalb der Gemeinde Lensahn zu stärken und diese für derzeitig und künftig ansässige Bewohner/innen und Unternehmen attraktiv zu machen.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Durchführung und Koordination gemeinschaftlicher Werbeaktionen und Veranstaltungen, sowie durch fachlichen und gezielten Informationsaustausch der Mitglieder.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zweckbestimmt verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

  

 

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person des Privatrechts werden, die ein Unternehmen in der Gemeinde Lensahn führt und den Vereinszweck unterstützt. Ausnahmen bezüglich des Standorts sind bei einer bestehenden und anhaltenden Verbindung des Unternehmens zur Gemeinde Lensahn möglich. Natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft können ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn Sie den Vereinszwecks in besonderer Weise unterstützen.
  2. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Kommt im Vorstand keine Einstimmigkeit zustande, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitteilung über einen Ablehnungsbescheid muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam. Mit Aufnahme erklärt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird Ehrenmitglied auf Lebenszeit, wer dem Verein außerordentliche Dienste erwiesen hat.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod oder Geschäftsaufgabe bzw. Auflösung der juristischen Person
    • Austritt: Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
    • Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu muss er schriftlich durch den Vorstand unter Angabe des Ausschlussgrunds aufgefordert werden. Der Auszuschließende kann sich binnen sieben Tagen schriftlich äußern. Ist der Ausschluss unverhältnismäßig, kann als milderes Mittel eine Ermahnung, eine Geldstrafe, die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder des Verlustes des Vereinsamtes vom Vorstand beschlossen werden. Die erfolgte Sanktion ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  
    • Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes wegen Nichtzahlung des Beitrags von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die rückständige Zahlung muss hierfür seit mindestens drei Monaten fällig sein und das Mitglied muss mittels Mahnung auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Das Mitglied kann die Streichung durch Zahlung binnen 14 Tagen nach Mahnungseingang abwenden. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    • Auf das Vereinsvermögen hat das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch, eben so wenig wie auf Rückerstattung geleisteter Mitgliedsbeiträge. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
    • Der Vereinsaustritt entbindet nicht von offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. 

  

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag im Voraus in einer Summe bis zum 15. März eines jeden Jahres zu entrichten. Die Einziehung erfolgt per Lastschrift. Die Höhe der Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und muss den Erfordernissen des Vereins entsprechen, sowie die Offenheit des Vereins angemessen berücksichtigen.  
  2. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
    • Jungunternehmer: Mitglieder, die im selben Jahr ein Unternehmen in der Gemeinde Lensahn neugründen bzw. übernehmen und in den Verein eintreten, zahlen in diesem Geschäftsjahr keinen Jahresbeitrag.
    • Mitglieder in wirtschaftlicher Not: Vereinsmitglieder, die den vollen Jahresbeitrag nicht aufbringen können, mögen beim Vorstand einen formlosen, aber begründeten Antrag auf Beitragsreduzierung stellen.
  3. Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr, über dessen Höhe ebenfalls in der Jahreshauptversammlung nach gleichen Maßstäben entschieden wird, zu zahlen. Tritt das Mitglied im laufenden Geschäftsjahr in den Verein ein, ist der Mitgliedsbeitrag nur anteilig, gerechnet ab Beginn des Eintrittsmonats, zu zahlen.
  4. Zur Finanzierung besonderer Veranstaltungen, Werbeaktionen u.ä., sowie zur Beseitigung finanzieller Notlagen, können Sonderumlagen erhoben werden.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

  

 

§ 5 Rechte & Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sind gleichberechtigt und besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat eine Stimme. Es liegt in der Verantwortung der juristischen Person einen stimmberechtigten Vertreter zu senden. In der Mitgliederversammlung wird die Stimmenabgabe des anwesenden Vertreters einer juristischen Person als legitimiert angesehen. Bei Anwesenheit mehrerer Vertreter und dessen Unstimmigkeit oder bei Zweifeln an der Legitimierung wird die Stimme als ungültig gewertet. 
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse zu befolgen. 
  4. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Jahresbeiträge verpflichtet.

 

 

§ 6 Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Erklärung gegenüber dem Verein.
  2. Fördermitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Sie haben jedoch ein Rederecht auf Mitgliedsversammlungen und das Recht Informationen über die Tätigkeiten des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten.
  3. Der Förderbeitrag liegt im Ermessen des Mitglieds. Er kann im Voraus als Jahresbeitrag, halbjährlich oder vierteljährlich entrichtet werden. Die Einziehung erfolgt per Lastschrift. Eine Aufnahmegebühr und die Auferlegung von Sonderumlagen i.S.v. § 4 Nr. 3 S. 1, Nr. 4 entfallen.
  4. Die Fördermitgliedschaft endet entsprechend den Regelungen zur ordentlichen Mitgliedschaft. 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Ausschüsse. 

  

 

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und drei Beisitzern. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Gleiches gilt für Vorstandsämter in anderen Vereinen mit gleichem Vereinszweck (bspw. Gewerbevereine).
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Kommt diese nicht zustande, findet eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten statt. Die Vorstandsmitglieder bleiben (auch nach Ablauf der Amtszeit) bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung      
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
    • Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

  

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es wünschen. 
  2. Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. 
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden. 
  4. Über die Vorstandssitzungen hat der Schriftführer ein Protokoll anzulegen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält. Ist der Schriftführer nicht anwesend, benennt der Sitzungsleiter einen Vertreter. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. 

  

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten des Vereins:
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers, § 8 Nr. 3
    • Wahl der Ausschüsse
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr und von Sonderumlagen, § 4 Nr. 1, 3, 4
    • Entscheidungen über Beschwerden abgelehnter Aufnahmeanträge und Vereinsausschlüssen, § 3 Nr. 5
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern, § 3 Nr. 3
    • Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts
    • Genehmigung der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstands
  2. Die Mitgliederversammlung findet nicht öffentlich statt. Der Versammlungsleiter kann in seinem Ermessen Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung. 

  

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich am ersten Montag im Februar statt. 
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung auf elektronischem Wege, an die vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene Mailadresse, einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge müssen mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Eine angepasste Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung verlesen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. 
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht, wenn über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt wird – hier ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn über die Auflösung des Vereins abgestimmt wird – hier ist eine qualifizierte ¾ Mehrheit erforderlich.
    • Die Abstimmungen finden offen statt. Dies gilt nicht, wenn mind. drei Mitglieder einen Antrag auf geheime Abstimmung stellen oder der Vorstand gewählt wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzulegen, das Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der Teilnehmer und die Art und das Ergebnis der Abstimmungen enthält. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer nicht anwesend, benennt der Versammlungsleiter für diese Versammlung einen Vertreter. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung aufzunehmen.
  5. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind anzuwenden. 

  

 

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach Weisungen die ihnen übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben. Diese können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. 
  2. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ausschussvorsitzenden. 
  3. Der 1. Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er hat Sitz und Stimme. 
  4. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ausschussvorsitzende. 

  

 

§ 13 Kassenführung

  1. Die Kassenführung wird von dem Kassenführer (Schatzmeister) und zwei Kassenprüfern übernommen. Letztere müssen Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht zeitgleich ein Teil des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  2. Der Kassenführer (Schatzmeister) wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt (auch nach Ablauf der Amtszeit) bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben (auch nach Ablauf der Amtszeit) bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Jahresrechnung wird von ihnen geprüft und danach der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Eine unterjährige Prüfung bleibt möglich. 

  

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der unter § 11 Nr. 3 geforderten Mehrheit beschlossen werden. 
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern nichts anderes beschlossen wurde. 
  3. Die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögenswerte gehen an eine ortsansässige, ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Organisation über. Die genaue Vergabe erfolgt durch die zuständige Mitgliederversammlung. 
  4. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

  

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31. Juli 2025 beschlossen. 

Kontakt


christian.poppgv@gmail.com

IBAN DE36 8306 5408 0006 8677 74 

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