(Friedrich Schiller)
Weil Dein Unternehmen von der Mitgliedschaft in vielerlei Hinsicht profitiert:
Als Mitglied des Gewerbevereins erhältst Du einen Mitglieds-Aufkleber für Deine Räumlichkeiten, ein digitales Mitglieds-Badge für Deinen online Auftritt, sowie einen Mitgliedsausweis zum Aushängen.
Die Beträge werden künftig in der Jahreshauptversammlung Anfang eines jeden Jahres durch die Mitglieder beschlossen. Da sich der Verein im ersten Geschäftsjahr und damit in der Startphase befindet, wurden die Beträge zunächst von der Gründungsversammlung wie folgt bestimmt:
Bitte beachte: Ab dem nächsten Geschäftsjahr fallen neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag auch eine einmalige Aufnahmegebühr bei Vereinsbeitritt an. Der Gesamtbetrag wird sich im Beitrittsjahr zur Kostendeckung daher im o.g. Bereich bewegen.
Der Mitgliedsbeitrag für Jungunternehmer/-innen entfällt, wenn der Vereinsbeitritt im Jahr der Gründung/Geschäftsübernahme erfolgt.
Der Mitgliedsbeitrag kann in Anbetracht der Offenheit des Vereins zudem in Ausnahmefällen reduziert werden.
Jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die ein Unternehmen in der Gemeinde Lensahn führt, kann ordentliches Mitglied im Verein werden. Ausgeschlossen sind aufgrund anderer gesellschaftlicher Strukturen und Risiken juristische Personen des Öffentliches Rechts, sowie Personen deren Unternehmensstandort außerhalb der Gemeinde Lensahn liegen.
Ausnahmen bezüglich des Standorts sind bei einer bestehenden und anhaltenden Verbindung des Unternehmens zur Gemeinde Lensahn möglich. Natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft können ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn Sie bei der Verfolgung des Vereinszwecks in besonderer Weise mitwirken.
Jedes Unternehmen hat eine Stimme. Je nach Gesellschaftsvertrag kann diese Stimme in Einzel- oder Gesamtvertretung ausgeübt werden. In der Mitgliederversammlung wird die Stimmenabgabe des anwesenden Gesellschafters als legitimiert angesehen. Bei Anwesenheit mehrerer Gesellschafter und dessen Unstimmigkeit oder bei Zweifeln an der Legitimierung wird die Stimme als ungültig gewertet.
